Überschreiten der zulässigen Parkzeit | Strafgesetzbuch
Erwägungen (1 Absätze)
E. 18 Dezember 2025 zugestellt wurde;
- innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, die am
7. Januar 2025 endete (vgl. Art. 90 StPO), keine Berufungserklärung einging;
- die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvor- schriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; 138 IV 157, E. 2.1 f.; Bähler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. A. 2023, Art. 399 StPO N 1 und 3; Zimmerlin, in: Donatsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 399 StPO N 10 f.; a.M. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A. 2018, Art. 399 StPO N 10 f. und Art. 403 StPO N 4);
- damit der Beschuldigte die Berufung zwar anmeldete, aber nicht innert Frist erklärte, was mit einem nachträglichen Verzicht gleichzusetzen ist, wes- halb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfah- ren ist, sondern die Berufung gemäss §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial abgeschrieben werden kann (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom
7. Mai 2012);
- die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
Dispositiv
- Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt ab- geschrieben.
- Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug) und an die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 22. Januar 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 22. Januar 2025 BEK 2024 190 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, betreffend Überschreiten der zulässigen Parkzeit (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 12. Juli 2024, SEO 2023 7);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- der Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Bezirksge- richts Einsiedeln vom 12. Juli 2024 am 24. Juli 2024 fristgerecht Berufung an- meldete (Art. 399 Abs. 1 StPO) und ihm das begründete Urteil am
18. Dezember 2025 zugestellt wurde;
- innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, die am
7. Januar 2025 endete (vgl. Art. 90 StPO), keine Berufungserklärung einging;
- die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvor- schriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; 138 IV 157, E. 2.1 f.; Bähler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. A. 2023, Art. 399 StPO N 1 und 3; Zimmerlin, in: Donatsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 399 StPO N 10 f.; a.M. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A. 2018, Art. 399 StPO N 10 f. und Art. 403 StPO N 4);
- damit der Beschuldigte die Berufung zwar anmeldete, aber nicht innert Frist erklärte, was mit einem nachträglichen Verzicht gleichzusetzen ist, wes- halb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfah- ren ist, sondern die Berufung gemäss §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial abgeschrieben werden kann (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom
7. Mai 2012);
- die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt ab- geschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug) und an die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 22. Januar 2025 amu